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Allgemeine Geschäftsbedingungen die becherfabrik

 

 

I. Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der becherfabrik erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.

 

 

II. Angebote und Vertragsschluss

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen bedürfen

der schriftlichen Bestätigung durch die becherfabrik.

 

 

III. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Aufträge ohne Preisvereinbarung gelten unsere am Liefertag gültigen Listenpreise. Die Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten. Lizenzgebühren laut Verpackungsverordnung sind nicht in den Preisen enthalten und müssen vom Kunden selbst abgeführt werden. Auf Wunsch kann dies die becherfabrik übernehmen.

 

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

  • Verbindliche Liefertermine bedürfen der Schriftform.

  • Die Lieferung durch die becherfabrik steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Die becherfabrik wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein von der becherfabrik übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht.

  • Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

  • Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von der becherfabrik zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

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V. Versand

  • Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz der becherfabrik auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware auf den Frachtführer oder auf die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Mangels besonderer Vereinbarung steht der becherfabrik die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei.

  • Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen.

  • Die becherfabrik ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern.

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VI. Gewährleistung und Haftung

  • Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel der becherfabrik unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  • Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

  • Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgendes Recht des Käufers: Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei die becherfabrik nach eigenem Ermessen.

 

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Güter ein Jahr und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

  • Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

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VII. Haftung für Pflichtverletzungen der becherfabrik im Übrigen

 

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der becherfabrik folgendes:

 

 

  • Der Käufer hat der becherfabrik zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nachfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

  • Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die becherfabrik geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung § 280 III i.V.m. 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. §286 BGB) ist jeweils auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen
     

 

VIII. Zahlungsbedingungen

 

  • Sämtliche Rechnungen der becherfabrik sind innerhalbvon 14 Tagen netto Kasse zu bezahlen. Ausnahmen sind Sondervereinbarungen, wie Vorkasse.

  • Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

  • Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
     

 

IX. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt) bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der becherfabrik. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Vertragspartner auf das Eigentum der becherfabrik hinzuweisen und diese unverzüglich darüber zu unterrichten.
 

 

X. Rücktrittsrecht der becherfabrik

 

Die becherfabrik ist aus folgenden Gründen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:

  • Wenn sich entgegen der vor dem Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist.

  • wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

  • wenn die unter Eigentumsvorbehalt der becherfabrik stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
     

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der becherfabrik.

  • In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

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