top of page

EWKFondsG – Was ist die Einwegkunststofffondsabgabe?

Seit dem 1. Januar 2024 ist in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft getreten, das Kunststoffverpackungen betrifft: die Einwegkunststofffondsabgabe. Was regelt dieses Gesetz? Wen betrifft’s? Wie funktioniert’s? Wir bringen Licht ins Dunkel und geben Ihnen die wichtigsten Infos an die Hand.

1.         Was soll das Gesetz bewirken?

2.         Wem kommt der Fonds zugute?

3.         Was besagt das Gesetz?

4.         Wie wird die Abgabe berechnet und ab wann wird sie fällig?

5.         Was müssen Sie beachten?

1. Was soll das Gesetz bewirken?

Aktuell werden die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Einwegprodukten an öffentlichen Orten von den Kommunen getragen. Die neue Einwegkunststoffabgabe ändert das: So werden nun diejenigen anteilig an den Entsorgungskosten beteiligt, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringen. Je nach Produkt kann dies der Hersteller, Importeur oder – im Falle von Tüten & Folienverpackungen – der Befüller, also z.B. Bäckereien, Metzger, Take-Away-Betriebe usw., sein. Die entsprechende Abgabe zahlen sie ab 1. Januar 2025 in den Einwegkunststofffonds ein.

→  Dieses Gesetz ist ein weiterer Baustein der EU-Einwegkunststoffrichtlinie von 2019 (Richtlinie 2019/904), um dem sogenannten «Littering» entgegenzuwirken.  Diese EU-Richtlinie hat die «Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt» zum Ziel (Mehr dazu). Neben der hier beschriebenen Abgabe zählen zu den Maßnahmen die Kennzeichnung von gewissen Waren, die aus Kunststoff bestehen (z.B. Getränkebecher), dem Verbot bestimmter Artikel aus Kunststoff und die Förderung von Kunststoffrecycling und Mehrwegverpackungen.

2. Wem kommt der Fonds zugute?

Die eingenommenen Gelder dieses Fonds werden den Kommunen zur Verfügung gestellt. Auf Antrag können deren Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegkunststoffmüll ausgeglichen werden.

Eine Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds wird durch ein Punktesystem geregelt, das den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine bestimmte Punktzahl zuweist.

Hinweis: Bei der Einwegkunststofffondsabgabe handelt es sich nicht um die oft zu hörende Plastiksteuer!

Die sogenannte «Plastiksteuer» existiert in Deutschland in dieser Form (noch) nicht. Sie ist immer wieder im Gespräch als Ausgleich für die EU-weite Abgabe auf Verpackungsabfälle aus Kunststoff. Seit dem Jahr 2021 erhebt die EU für die Mitgliedstaaten Beiträge für nicht recycelte Kunststoffabfälle. Die Höhe beträgt aktuell 0,80 €/kg.


Bei uns zahlt diese Steuer momentan noch die deutsche Bundesregierung. In manchen Staaten, wie z.B. Spanien wird diese Steuer allerdings schon auf die Unternehmen umgelegt.

3. Was besagt das Gesetz?

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz wird eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt. Dazu richtet der Gesetzgeber einen Einwegkunststofffonds ein. Die Erhebung der Gebühr, die nach dem Gewicht bemessen wird, startet ab dem 1. Januar 2025 für betroffene Artikel, die seit dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden. Neben Tabakfiltern oder beispielsweise Luftballons sind auch Verpackungen, die komplett oder teilweise aus Kunststoff bestehen, betroffen. Dabei wird nicht zwischen Bio-, Recycling- oder Kunststoff aus Neuware unterschieden.

Das Umweltbundesamt (UBA) überwacht die Einhaltung der Meldungen sowie die Ein- und Auszahlung des Fonds. Sie erstellt die Abgabebescheide für Hersteller und Sie als Befüller von Tüten und Folienverpackungen. Außerdem ist das UBA zuständig für die Leistungsbescheide hinsichtlich der Auszahlung an die Anspruchsberechtigten.

  • Welche Verpackungen sind in der Lebensmittelbranche betroffen?
     

Aktuell ist noch nicht final festgelegt, welche Produkte genau betroffen sind. Die fixe Auflistung erfolgt erst Anfang 2024 durch das UBA. Allerdings ist bislang von folgenden Arten von Lebensmittelverpackungen auszugehen:

Lebensmittelbehälter

  • Boxen mit oder ohne Deckel

  • dazu bestimmt direkt vor Ort oder als Mitnahmegericht verzehrt zu werden

  • in der Regel wird aus dem Behältnis gegessen & es ist keine weitere Zubereitung notwendig
     

Tüten & Folienverpackungen

  • aus flexiblem Material

  • mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar daraus verzehrt zu werden

  • keine weitere Zubereitung notwendig
     

Getränkebecher inkl. Deckel

  • Getränkebecher

  • einschließlich Verschlüsse und Deckel
     

Kunststofftragetaschen

  • leichte Kunststofftragetaschen < 50 µ Wandstärke

  • mit oder ohne Tragegriff
     

4. Wie wird die Abgabe berechnet und ab wann ist sie fällig?

Die Höhe der Abgabesätze ist bereits festgelegt. Am 1. Januar 2024 ist die Einwegkunststofffondsabgabe in Deutschland in Kraft getreten – die erste Abgabe muss 2025 beglichen werden. Die folgenden Abgabepreise je Kilogramm Gesamtgewicht wurden beschlossen:

  • 0,177€ pro Kilogramm auf Lebensmittelbehälter

  • 0,876€ pro Kilogramm auf Tüten & Folienverpackungen

  • 1,236€ pro Kilogramm auf Getränkebecher inkl. Deckel

  • 3,801€ pro Kilogramm auf Tragetaschen mit weniger als 50my Wandstärke.

 

Dabei gilt:

Es zählt immer das gesamte Produktgewicht und nicht der Kunststoffanteil. Bei Getränkebechern, zum Beispiel, zählt auch der Pappanteil zum Gesamtgewicht.

 

→ Wer zahlt die Abgabe für Lebensmittelverpackungen?

Wer die Gebühren für die oben aufgeführten Verpackungen aus oder mit Kunststoff abführt, hängt vom Produkt ab:
 

  • Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und Tragetaschen: Hier kommt der Hersteller oder Importeur für die Kosten auf.

Beziehen Sie Ihre Lebensmittelverpackungen von RAUSCH, entrichten wir ab 1.1.2024 bei den genannten Verpackungen bereits die Gebühr. Wir weisen Ihnen diese transparent und explizit auf unseren Rechnungen als Einwegkunststofffondsabgabe aus.

  • Tüten & Folienverpackungen: Hier zahlt derjenige, der diese befüllt und an die Endkonsumenten ausgibt. Das können Sie als Bäckereien, Metzgereien, Take-Away-Betriebe o.ä. sein.
     

5. Was müssen Sie beachten?

Sie haben betroffene Tüten & Folienverpackungen im Einsatz? Das ist ab 1.1.2024 zu tun:

  • Sie sind verpflichtet, sich digital auf der Plattform DIVID zu registrieren, wenn Sie Lebensmittel in Tüten oder Folienverpackungen verkaufen. Dort sind die Art der Artikel und die in Umlauf gebrachten Mengen immer bis zum 15. Mai des Folgejahres anzugeben. Mit diesen Infos wird die Einwegkunststofffondsabgabe berechnet und Ihnen von der UBA ein Abgabebescheid ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie einen Monat Zeit für die Begleichung des Abgabebescheids.

Die Live-Schaltung und Veröffentlichung der Plattform ist für April 2024 geplant.

  •  Beziehen Sie betroffene Einwegkunststoffprodukte in Mengen von unter 100 Kilogramm im Jahr muss die Korrektheit Ihrer Angaben nicht von einem registrierten Sachverständigen (wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer) bestätigt werden. Bringen Sie über 100 Kilogramm an genannten Einwegkunststoffverpackungen auf den Markt, müssen Sie Ihre Angaben verpflichtend durch einen registrierten Sachverständigen bestätigen lassen.
     

Wir von RAUSCH möchten Sie bei der Umsetzung dieser neuen Richtlinie bestmöglich unterstützen. Als besondere Dienstleistung bieten wir Ihnen deshalb an, zum Jahresende Ihre gekaufte Menge in Kilogramm-Angaben direkt bei uns abzufragen.
 

Bitte beachten Sie: Ob das gesamte Gewicht der von Ihnen bezogenen Tüten- oder Folienverpackungen gemeldet werden muss, hängt von deren Verwendung ab. Wie oben beschrieben ist dies nur erforderlich, wenn Ihre Kunden daraus direkt ohne weitere Zubereitung verzehren. Dies müssen Sie selbst bei der Meldung an das Umweltbundesamt beurteilen.
 

Kontaktieren Sie unsere Fachexperten bei weiteren Fragen. Gerne sind Ihnen unsere Verpackungsspezialisten auch behilflich, Alternativen zu den betroffenen Einwegkunststoffartikeln für Ihre Einsatzzwecke zu finden.

Zerkleinerte Plastikflaschen
bottom of page