Einwegkunststofffonds – Was steckt hinter der neuen Abgabe?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland ein neues Gesetz, das sich mit bestimmten Kunststoffverpackungen befasst: das Einwegkunststofffondsgesetz. Doch was bedeutet das konkret, wen betrifft es und wie funktioniert das Ganze? Hier findest du alle wichtigen Infos kompakt zusammengefasst.
1. Ziel des Gesetzes: Wer soll entlastet werden?
Bisher trugen Städte und Gemeinden die finanziellen Lasten für das Entfernen von Einwegplastikprodukten aus Parks, Straßen oder öffentlichen Plätzen. Künftig sollen diese Kosten anteilig von denjenigen getragen werden, die die betreffenden Produkte in Umlauf bringen – also Produzenten, Importeure oder auch Befüller von Verpackungen, etwa aus dem Bäckerei- oder Imbissgewerbe. Die Beiträge fließen ab dem 1. Januar 2025 in einen staatlichen Fonds.
Dieses Gesetz ist Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie über Einwegkunststoffe aus dem Jahr 2019 (Richtlinie 2019/904), die das Ziel verfolgt, Umweltbelastungen durch bestimmte Kunststoffartikel zu reduzieren. Neben der finanziellen Beteiligung zählen auch Kennzeichnungspflichten, Verbote einzelner Kunststoffartikel sowie Maßnahmen zur Förderung von Recycling und Mehrweglösungen zu den vorgesehenen Strategien.
2. Wer profitiert vom Einwegkunststofffonds?
Die Einnahmen aus der Abgabe fließen in einen staatlich verwalteten Fonds, aus dem Kommunen finanzielle Unterstützung beantragen können. Diese Mittel dienen der Erstattung von Kosten, die durch Reinigung und Entsorgung von Kunststoffabfällen im öffentlichen Raum entstehen.
Die Verteilung erfolgt über ein Punktesystem, das die Leistungen der jeweiligen Entsorgungseinrichtungen bewertet.
Wichtig zu wissen: Diese Abgabe ist nicht mit der sogenannten „Plastiksteuer“ zu verwechseln. Letztere wird derzeit in Deutschland noch nicht direkt von Unternehmen getragen, sondern durch den Bund übernommen. In anderen Ländern, etwa Spanien, sieht das bereits anders aus.
3. Was regelt das Gesetz konkret?
Das Einwegkunststofffondsgesetz führt eine verpflichtende Abgabe auf bestimmte Einwegartikel ein, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Betroffen sind unter anderem Verpackungen, Tabakfilter oder Luftballons. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Gesamtgewicht des Produkts – unabhängig davon, ob es sich um Neuware, Recyclingmaterial oder Biokunststoff handelt.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Umweltbundesamt (UBA). Dieses erstellt sowohl Abgabebescheide für verpflichtete Unternehmen als auch Leistungsbescheide für Kommunen, die Mittel aus dem Fonds beantragen.
Welche Verpackungen aus der Lebensmittelbranche sind voraussichtlich betroffen?
Eine endgültige Liste betroffener Verpackungen wird vom UBA veröffentlicht. Basierend auf bisherigen Angaben geht man aktuell von folgenden Produktgruppen aus:
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Essensbehälter: z. B. Boxen mit oder ohne Deckel, die zur direkten Verzehrnutzung gedacht sind.
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Tüten & Folienverpackungen: flexible Verpackungen, die Lebensmittel enthalten, die ohne weitere Zubereitung gegessen werden.
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Becher für Getränke: inklusive Deckel oder Verschluss.
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Tragetaschen aus Kunststoff: insbesondere leichte Taschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikrometer.
4. Abgabesätze & Fristen: Was kostet das und ab wann?
Obwohl das Gesetz seit Januar 2024 gilt, werden die ersten Zahlungen erst 2025 fällig – für alle Produkte, die ab 2024 in Verkehr gebracht wurden. Die Abgabe wird je Kilogramm Gesamtgewicht erhoben und beträgt:
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0,177 €/kg für Essensbehälter
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0,876 €/kg für Tüten & Folienverpackungen
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1,236 €/kg für Getränkebecher mit Deckel
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3,801 €/kg für leichte Kunststofftragetaschen
Entscheidend ist dabei das gesamteGewicht des Produkts – auch enthaltene Anteile aus Papier oder anderen Materialien werden einbezogen.
Wer muss zahlen?
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Bei Lebensmittelbehältern, Bechern und Tragetaschen sind Hersteller oder Importeure abgabepflichtig.
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Bei Tüten und Folienverpackungen, die mit Lebensmitteln befüllt werden, haftet der Befüller – etwa Bäckereien oder Gastronomiebetriebe.
Beispiel: Wenn Sie als Betrieb Verpackungen über die becherfabrik beziehen, übernimmt diese die Abgabe bereits und führt sie auf den Rechnungen separat aus.
5. Was sollten betroffene Betriebe beachten?
Nutzen Sie Tüten oder Folienverpackungen, über die Ihre Kunden direkt essen? Dann sind Sie verpflichtet, sich über die digitale Plattform DIVID zu registrieren. Hier müssen jährlich bis spätestens 15. Mai die eingesetzten Mengen und Verpackungsarten gemeldet werden. Auf dieser Grundlage stellt das UBA Ihren Abgabebescheid aus – mit einer Frist von einem Monat zur Begleichung.
Die Plattform DIVID soll im April 2024 offiziell online gehen.
Wichtig zur Nachweispflicht:
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Liegt Ihr jährlicher Verbrauch unter 100 kg, genügt Ihre eigene Erklärung.
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Überschreiten Sie die 100-kg-Marke, muss Ihre Meldung durch einen anerkannten Sachverständigen (z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) bestätigt werden.
Die becherfabrik unterstützt Sie bei Bedarf: Am Jahresende können Sie dort Ihre bezogene Verpackungsmenge in Kilogramm abfragen.
Achtung: Meldepflichtig sind nur Verpackungen, aus denen direkt gegessen wird – also ohne weitere Zubereitung. Sie müssen das bei Ihrer Meldung selbst einschätzen und entsprechend deklarieren.
